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Teilnahme von Leiharbeitern bei Betriebsratswahl

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb zwar mitwählen dürfen, bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl jedoch nicht mitzählen. Dies begründeten die Erfurter Richter damit, dass Leiharbeiter oftmals zur Vertretung kranker bzw. schwangerer Arbeitnehmer beschäftigt werden. Würden Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl mitgerechnet, die insbesondere für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich ist, liefe dies darauf hinaus, dass die entsprechenden Arbeitsplätze doppelt gezählt würden.

Urteil des BAG vom 16.04.2003
7 ABR 53/02
Pressemitteilung Nr. 35/03

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