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Schwarzarbeiter haben Lohnanspruch

Schwarzarbeit ist unter Strafandrohung gesetzlich verboten. Daher sind auch Verträge mit Schwarzarbeitern nichtig. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Schwarzarbeiter trotz erbrachter Arbeitsleistung leer ausgehen muss. Hierauf weist das Landesarbeitsgericht Berlin hin. Geht die Initiative zur Schwarzarbeit allein vom Arbeitgeber aus, darf sich dieser nicht auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wegen vereinbarter Schwarzarbeit und (hier zusätzlich) fehlender Arbeitserlaubnis des ausländischen Arbeitnehmers berufen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer mehrere polnische Arbeiter angeworben. Diese durften den Umständen nach davon ausgehen, dass es sich um eine legale Beschäftigung handelte. Für unerheblich hielt es das Gericht, dass der vereinbarte Stundenlohn ungewöhnlich hoch war und den Arbeitern trotz mehrfacher Bitte keine Arbeitspapiere ausgehändigt wurden. Der Bauunternehmer hatte ihnen vielmehr stets versichert, es sei alles in Ordnung.

Der zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verurteilte Unternehmer war schließlich auch nicht berechtigt, den vereinbarten Lohn von 15 EUR um die Steuerlast und die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Das Gericht wertete die Schwarzgeldabrede vielmehr als Verpflichtung zu einer reinen Nettoleistung.

Urteil des LAG Berlin vom 26.11.2002
3 Sa 1530/02
MDR 2003, 514
Stichwörter: lohnanspruch + schwarzarbeiter

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