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Entgeltfortzahlung: Anrechnung der Ausbildungszeit

Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Geht diesem jedoch unmittelbar vorher ein Ausbildungsverhältnis im selben Betrieb voraus, so ist diese Zeit als Wartezeit anzusehen. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung gilt daher in derartigen Fällen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an.

Urteil des LAG Sachsen vom 12.06.2002
9 Sa 170/02
RdW Heft 4/2003, Seite V

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