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Kündigungsabsendung vor Ablauf der Anhörungsfrist

Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Das Anhörungsverfahren muss deshalb entweder durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder den Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist abgeschlossen sein, ehe der Arbeitgeber die Kündigung erklärt. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlichen Frist auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.

Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes ist - so das Bundesarbeitsgericht - Genüge getan, wenn der Betriebsrat am letzten Tag der Anhörungsfrist bei Dienstschluss noch nicht Stellung genommen hat und der Arbeitgeber dann das Kündigungsschreiben mittels eines Kurierdienstes, der zurückgerufen werden kann, an den auswärtigen Arbeitnehmer zur Zustellung am nächsten Tag auf den Weg bringt. Zwar könnte der Betriebsrat - was hier nicht geschehen ist - theoretisch noch am letzten Tag der Anhörungsfrist bis 24 Uhr zu der Kündigungsabsicht Stellung nehmen. Stellt der Arbeitgeber aber sicher, dass er in dem wenig wahrscheinlichen Fall einer nachträglichen (abendlichen) Stellungnahme des Betriebsrats auf dessen Argumente noch reagieren und den Zugang des Kündigungsschreibens verhindern kann, behält der Betriebsrat noch eine hinreichende Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des Arbeitgebers.

Urteil des BAG vom 08.04.2003
2 AZR 515/02
Pressemiteilung des BAG Nr. 30/03

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