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Frage des Arbeitgebers nach früheren „Stasi-Kontakten“

Das Fragerecht des Arbeitgebers nach einer früheren Stasi-Tätigkeit des Bewerbers ist durch das betriebliche Interesse und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beschränkt. Damit der Arbeitnehmer die Zulässigkeit der Frage beurteilen kann, muss sie so konkret formuliert sein, dass er zweifelsfrei erkennen kann, wonach gefragt wird.

Die Falschbeantwortung einer nach diesen Grundsätzen zulässigen Frage kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Urteil des BAG vom 13.06.2002
2 AZR 234/01
MDR 2003, 337

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