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Einvernehmlicher Verzicht auf Probezeit

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung „auf die Probezeit wird einvernehmlich verzichtet“ kann nach Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Köln ein Verzicht des Arbeitgebers auf Einhaltung der sechsmonatigen Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz gesehen werden. Dem Arbeitnehmer stünde danach praktisch vom ersten Tag an der volle gesetzliche Kündigungsschutz zu.

Urteil des LAG Köln vom 15.02.2002
4 (2) Sa 575/01
MDR 2002, 1323
Stichwörter: probezeit + verzicht + einvernehmlicher

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