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Arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot

Hierunter ist eine Vertragsklausel in Arbeitsverträgen zu verstehen, wonach der Arbeitnehmer während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein darf. Zweck derartiger Vereinbarungen ist, betriebliches Spezialwissen zu schützen und die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen zu erschweren. Die Regelung umfasst normalerweise das Verbot, während dieser Zeit ohne die Einwilligung des Arbeitgebers weder ein gleichartiges Handelsgewerbe zu betreiben noch in einem gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen

Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und darf ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses längstens zwei Jahre bestehen. Das Wettbewerbsverbot ist nur in Verbindung mit einer angemessenen Karenzentschädigung wirksam. Nach den gesetzlichen Regelungen für Handlungsgehilfen muss die Entschädigung für jedes Jahr des Wettbewerbsverbots mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen erreichen. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung können zu Schadensersatzansprüchen und - soweit noch bestehend - zur Kündigung des Vertrages führen.

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