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Betriebsratsmitbestimmung bei Namensschildern

Entscheidungen, wie die Arbeitnehmer ihre Arbeit zu erbringen haben, sind mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat muss jedoch eingeschaltet werden, wenn es bei einer Maßnahme in erster Linie um das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens geht. Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem ein Nahverkehrsunternehmen die Einführung von Namensschildern für sein Fahrpersonal anordnete. Wie das Tragen von Dienstkleidung ist dies eine Frage der betrieblichen Ordnung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.

Urteil des BAG vom 11.06.2002
1 ABR 46/01
NJW Heft 27/2002, Seite VIII

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