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Auflösungsantrag bei Betriebsleiter

Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz).

Nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz bedarf ein derartiger Antrag des Arbeitgebers bei Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind (so genannte Personalkompetenz), keiner Begründung.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass das Erfordernis der Personalkompetenz auch für Betriebsleiter gilt. Ist bei dem gekündigten Betriebsleiter diese Voraussetzung nicht gegeben, weil er zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern nicht berechtigt ist oder die Ausübung seiner solchen Befugnis keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht und somit seine Stellung nicht prägt, muss der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung wie bei jedem anderen Arbeitnehmer im Einzelnen begründet werden.

Urteil des BAG vom 18.10.2000

2 A ZR 465/99

Der Betrieb 2001, 652

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