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Vorübergehende Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch Firmentarifvertrag

Ein Firmentarifvertrag, der zur Überbrückung eines Arbeitsmangels abweichend von dem geltenden Firmenmanteltarifvertrag die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 auf 30,5 Stunden bei Teillohnausgleich und partiellem Schutz gegen betriebsbedingte Kündigungen während der Tariflautzeit ersetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine derartige Vereinbarung in ihrer Wirkung der Einführung von (zulässiger) Kurzarbeit gleich. Auch liegt darin keine "verdeckte" Unwandlung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Die Bundesrichter stellten im Übrigen klar, dass die Regelung von Leistung und Gegenleistung (hier Teillohnausgleich und Bestandsschutz) von der Tarifmacht der Vertragsparteien gedeckt ist. Eine Tarifzensur findet nicht statt.

Urteil des BAG vom 25.10.2000

4 A ZR 438/99

Der Betrieb 2001, 547

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