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Keine Arbeitnehmervergütung für Computerprogramm

"Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist". Dies regelt § 69 b Urheberrechtsgesetz. Hieraus folgt, dass dem Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung enthält, kein gesonderter Vergütungsanspruch für die Erstellung eines Computerprogramms für seinen Arbeitgeber zusteht. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sind dadurch auch Ansprüche des Arbeitnehmers aus anderen Vorschriften, wie dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ausgeschlossen.

Urteil des BGH vom 24.10.2000

10 ZR 72/98

NJW-RR 2001, 626

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