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Keine Entgeltfortzahlung bei sich ablösenden Erkrankungen

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Dies bedeutet, dass das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst.

Eine fortlaufend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt nur einmal einen Anspruch für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums von 6 Wochen. Ein neuer fortzahlungspflichtiger Zeitraum beginnt grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten arbeitsfähig gewesen ist, da dann nach Beendigung des einen Verhinderungsfalles ein zweiter eintritt und neue Entgeltfortzahlungsansprüche auslöst. Dies ist nicht der Fall, wenn sich zwei Erkrankungen "nahtlos" aneinander schließen.

Urteil des LAG Hamm vom 09.01.2001
11 Sa 889/00
MDR 2001, 759

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