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Arbeitsvertragsbefristung zur Vertretung

Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines einstweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft. Hierbei hat der Arbeitgeber eine Prognose dahingehend vorzunehmen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Bei der Prognoseentscheidung muss jedoch grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft tatsächlich zurückkehren wird.

Urteil des BAG vom 21.02.2001
7 A ZR 200/00
MDR 2001, 945
Betriebs-Berater 2001, 1479

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