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Zeugnisunterschrift durch Vertreter des Arbeitgebers

Bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis fertigt und unterschreibt. Das Zeugnis kann auch durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet werden. Dann ist im Zeugnis jedoch deutlich zu machen, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. War ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. In dem Zeugnis hat der Unterzeichnete außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinzuweisen.

Urteil des BAG vom 26.06.2001
9 A ZR 392/00
MDR Heft 15/2001, Seite R 16
RdW Heft 14/2001, Seite VI

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