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Grundstückskauf: keine Hinweispflicht bei ersichtlichen Mängeln

Bei einem Grundstückskaufvertrag ist der Verkäufer nicht verpflichtet, ungefragt auf Sachmängel des Gebäudes, wie z. B. Risse in den Wänden und Bodenabsenkungen hinzuweisen, die bei einer Besichtigung für den Käufer ohne weiteres ersichtlich sind.

Behauptet der Verkäufer - soweit überhaupt eine Verpflichtung hierzu bestand - die Aufklärung über vorhandene Sachmängel, muss der Käufer diese Behauptung im Prozess widerlegen.

Urteil des OLG Hamm vom 13.09.2004
22 U 75/04
OLGR Hamm 2005, 27
MDR 2005, 621

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