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Wahrung der Einjahresfrist für Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist nach § 556 Abs.3 S.2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist zur Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt ist.

Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist demzufolge nicht an. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene Umlageschlüssel von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor. Eine Korrektur des Fehlers zulasten des Mieters ist dann nach Ablauf der Abrechnungsfrist gem. § 556 Abs.3 S.3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.

Urteil des BGH vom 17.11.2004
VIII ZR 115/04
BGHR 2005, 217
NZM 2005, 13

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