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Keine erfolgsunabhängige Provision für Immobilienmakler

Eine Vereinbarung zwischen einem Immobilienmakler und seinem Kunden, nach der sich dieser zur Zahlung der Provision allein für die Herstellung des Kontakts unabhängig vom tatsächlichen Vermittlungserfolg verpflichtet, verstößt gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung.

Wesen des Maklervertrages ist die Zahlung einer Courtage nur im Erfolgsfall. Daher sind Vereinbarungen unwirksam, wonach die Provision auch erfolgsunabhängig zu zahlen ist. Dies gilt auch für einen bei Nichtzustandekommen eines Vertrages verfallenden Vorschuss, da eine derartige Vereinbarung nur der Umgehung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften dient.

Urteil des KG Berlin vom 15.12.2003
23 U 98/03
NJW-RR 2004, 1239

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