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Keine Wohnungszuweisung zu Veräußerungszwecken

Das Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich und oftmals für seine Kinder weiter benötigt.

Die entsprechende gesetzliche Regelung bezweckt jedoch nicht den Schutz des Eigentümers der Wohnung, der nicht deren Eigennutzung, sondern nur die Veräußerung der Wohnung anstrebt. Eine Alleinzuweisung zu Veräußerungszwecken liefe nämlich schon in der Trennungszeit auf eine endgültige Regelung hinaus, die aber grundsätzlich erst anlässlich der Scheidung zulässig ist. Eine Wohnungszuweisung durch das Familiengericht an den Ehegatten, der Alleineigentümer ist, kommt also ausschließlich zu Veräußerungszwecken nicht in Betracht.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 08.06.2004
9 UF 47/04
OLGR Saarbrücken 2004, 515

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