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Verspätete Kündigung wegen Mietmängeln

Ein Mieter bzw. Pächter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu beenden, wenn Mängel vorliegen, die die Nutzung des Mietobjekts erheblich beeinträchtigen.

Macht der Mieter jedoch erst mehr als eineinhalb Jahre nach letztmaliger Mängelanzeige von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, ist ihm die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht unzumutbar. Eine außerordentliche Kündigung ist daher nach einer so langen Zeit nicht möglich.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.02.2004
I-10 U 124/03
OLGR Düsseldorf 2004, 180

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