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Von Teilungserklärung abweichende Betriebskostenabrechnung

Obwohl in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage eine Abrechnung der Betriebskosten nach Eigentumsquote vorgeschrieben war, wurden die Wohnflächen über 13 Jahre hinweg ohne jegliche Beanstandung bei der Berechnung zugrunde gelegt. Ein ausdrücklicher Beschluss lag jedoch nicht vor. Einer der Wohnungseigentümer verlangte die künftige Abrechnung nach Eigentumsanteilen.

Das Oberlandesgericht Hamburg sah in der nicht beanstandeten Abweichung von der Teilungserklärung über einen derart langen Zeitraum eine stillschweigende Vereinbarung über eine Abrechnung nach Wohnfläche. Für eine einvernehmliche Regelung sprach auch, dass die Wohnanlage in einem „familiären“ Umfeld erstellt wurde und alle Miteigentümer untereinander verwandt oder verschwägert waren. Somit verblieb es bei der jahrelang praktizierten Abrechnungsmethode.

Beschluss des OLG Hamburg vom 11.08.2003
2 Wx 76/03
RdW 2004, 157

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