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Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen

Für die Rückgabe ist es zunächst ohne Bedeutung, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet. Ist der Vermieter jedoch nicht in der Lage, die Wohnung weiterzuvermieten, weil der Mieter seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter Schadensersatz für den erlittenen Mietausfall in Höhe der ortsüblichen Miete verlangen.

Den Vermieter trifft jedoch die Darlegungs- und Beweislast, dass ein bestimmter Mietinteressent nach durchgeführten Schönheitsreparaturen zur Anmietung der Wohnung zu den bisherigen Bedingungen bereit gewesen wäre.

Urteil des KG Berlin vom 19.02.2004
8 U 185/03
OLGR Berlin 2004, 175

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