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Verbot von Parabolantennen in Eigentumswohnanlage

Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte insbesondere ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss nicht empfangen können. Ein Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn dem überwiegende Belange des Vermieters entgegenstehen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze nunmehr weitestgehend auf Eigentumswohnanlagen übertragen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Eigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.

Die Wohnungseigentümer können allerdings durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Solche Vereinbarungen können jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unwirksam sein, wenn für ein Festhalten insbesondere an einem generellen Verbot ein berechtigtes Interesse fehlt. Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur einstimmig angeordnet werden.

Beschluss des BGH vom 22.01.2004
V ZB 51/03
BGHR 2004, 499

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