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Schadensersatz bei unterlassener Mitteilung über Nachbarwiderruf

Zwei Architekten beabsichtigten die Errichtung eines Wohn- und Bürohauses. Ihr Bauantrag wurde genehmigt. Die Bauherren verschafften sich einen Bankkredit und begannen vier Monate nach Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten. Was sie nicht wussten: Bereits zwei Monate vorher hatte ein Nachbar Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt. Die Behörde hatte es jedoch unterlassen, die Architekten hiervon zu unterrichten. Schließlich erreichte der Nachbar einen gerichtlichen Baustopp. Das Verwaltungsgericht erklärte die erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig. Die Bauherren verlangten daraufhin Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung seitens der Baubehörde.

Der Bundesgerichtshof sah bereits in der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung eine Amtspflichtverletzung. Ferner erwies sich der Schadensersatzanspruch wegen der schuldhaft unterbliebenen Unterrichtung über den eingelegten Nachbarwiderruf als begründet. Insbesondere bei planungsintensiven Gewerbeobjekten, bei denen - wie auch hier - erkennbar erhebliche Vorinvestitionen getätigt werden, trifft die Behörde eine Fürsorgepflicht dahingehend, dass der Bauherr umgehend über einen später eingegangenen Nachbarwiderruf zu informieren ist.

Urteil des BVerwG vom 09.10.2003
III ZR 414/02
RdW 2004, 16

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