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Vertretung durch einen GbR-Gesellschafter bei langfristigem Mietvertrag

Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Dies bestimmt § 550 BGB.

Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterschreibt für eine Vertragspartei ein Vertreter den auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt auf Vermieterseite nur einer von mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), ohne auf die Vertretung der anderen Gesellschafter ausdrücklich hinzuweisen, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor. Dies hat zur Folge, dass sich der Mieter schon vorzeitig aus dem dann auf unbestimmte Zeit und daher vorzeitig kündbaren Vertragsverhältnis lösen kann.

Urteil des BGH vom 16.07.2003
XII ZR 65/02
BGHR 2003, 1124

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