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Anwaltliche Vertretung des WEG-Verwalters im Abberufungsverfahren


Die allgemeine Vollmacht des WEG-Verwalters, die Wohnungseigentümer in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Verfahrensvertretung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren, in dem ein einzelner Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter dessen Abberufung aus wichtigem Grunde fordert.

In Fällen eines derartigen Interessenkonflikts kann der WEG-Verwalter nicht ohne weiteres zugleich seine eigene Rechtsstellung und auch die rechtlichen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer vertreten. Nichts anderes ergibt sich, wenn der Verwalter wie hier Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte sowohl bezüglich seiner eigenen Rechtsstellung wie auch zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümergemeinschaft beauftragt. Wenn der Verwalter nicht zugleich sich selbst und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten darf, gilt dies folglich auch für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Beschluss des KG Berlin vom 11.06.2003
24 W 77/03
KGR Berlin 2003, 263

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