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Rücksichtnahme bei baulichen Veränderungen

Wird ein bereits mit mehreren Gebäuden bebautes Grundstück so geteilt, dass auf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, ist der Erwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, bei baulichen Veränderungen an seinem Gebäude auf die Belange des anderen Grundstückseigentümers Rücksicht zu nehmen.

Urteil des BGH vom 11.07.2003
V ZR 199/02
BGHR 2003, 1132

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