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Feststellung des Beschlussergebnisses

Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses ist in der Regel auch, dass der Vorsitzende der Eigentümerversammlung das Beschlussergebnis feststellt und auch bekannt gibt. Diesen Feststellungen des Versammlungsleiters kommt daher konstitutive Bedeutung zu. Die unterbliebene Feststellung des Beschlussergebnisses kann auf Antrag durch das zuständige Gericht ersetzt werden (Beschlussfeststellungsantrag).

Beschluss des BGH vom 23.08.2001
V ZB 10/01
Der Betrieb, 2002, 839

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