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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Sehr geehrte Damen und Herren, am 25. Oktober habe ich mündlich einen Mietvertrag über eine Doppelhaushälfte abgeschlossen. Der Mietvertrag wurde am 01.11. von beiden Parteien unterzeichnet. Am 05.11. erreichte mich vom künftigen Vermieter ein Einschreiben, in dem er ohne Angabe von Gründen vom Mietvertrag zurück trat. Mittlerweile habe ich aber schon alles gekündigt und den Umzug vorbereitet, sowie meine Kinder für die Dauer des Umzugs aus der Schule genommen. Der Einzug ist für den 15.11. vertraglich festgelegt.
Trotz des "Widerspruchs" möchte und muß ich einziehen. Was kann ich tun, wenn mir der Vermieter den Zutritt verweigert? Schönen Gruß, Schütz
Stichwörter: geht + mietvertrags + vermieter + widerspruch

6 Kommentare zu „Widerspruch des Mietvertrags durch Vermieter? Geht das?”

Susanne Experte!

Aber ganz schnell zum Anwalt!!!
Auch der VM kann nicht vom Mietvertrag zurücktreten, der kann nur ordentlich gekündigt werden. Vom VM aber nur, wenn er eine Grund dafür hat. Der Mietvertrag ist gültig und Du darfst einziehen!!!

Michael Schütz

Vielen Dank Susanne. Nur leider gilt meine Rechtschutz nicht mehr und somit
dürfte ich wohl auf den Anwaltskosten hängen bleiben, oder?
Da es recht eilig ist meine Frage, ob man nicht eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgerich erlassen kann und ob dafür Anwaltspflicht besteht. Ich befürchte nämlich beim Einzug am 15. grösseren Radau, so daß ich eventuell unsere "Freunde & Helfer in grün" hinzuziehen muß. Schönen Gruß, Michael

Susanne Experte!

Deine Kosten werden höher sein, wenn Du nicht sofort zum Anwalt gehst!
Der Anwalt sollte jetzt schon klarstellen, dass ein Rücktritt vom MV nicht möglich ist, der MV rechtsgültig ist und Du einziehen darfst! Das macht der RA per Brief, die RA-Kosten kann der Ra direkt beim VM einfordern!

Michael Schütz

Danke für die schnelle Antwort. Welche Kosten könnten höher sein? Ist die Rec htslage dazu nicht eindeutig? Und kann ich nicht mit einer, wie schon beschrieben, einstweiligen Verfügung den Sachverhalt klarstellen? Schönen Gruß, Michael

Michael Schütz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war heute beim Anwalt und er bestätigte mir mein "vordergründiges" Recht. Allerdings bekäme man so fix keine einstweilige Verfügung (nur in Notfällen) und müsste auf Erfüllung klagen. Was auch nicht so einfach wäre.
Nun bin ich also obdachlos. Vielen Dank Rechtssystem Deutschland.
MfG, Schütz

Susanne Experte!

Soso, der Anwalt will also nichts machen?

Du bist nicht obdachlos: entweder Du lässt die Tür der neugemieteten Wohnung öffnen, dass Du Mieter bist, kannst Du ja mit dem Vertrag beweisen- oder Du bleibst weiterhin in Deiner Wohnung wohnen und gehst mit dem Anwalt (vielleicht lieber einem anderen Anwalt?) gegen den neuen Vermieter vor. Alle hierdurch entstehenden Kosten beim neuen Vermieter gleichzeitig einklagen!

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