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Verspätete Annahme eines Vertragsangebots

Ein Mietinteressent und der Verwalter eines Anwesens waren sich über die Einzelheiten eines abzuschließenden Wohnungsmietvertrages einig. Der Mieter schickte den von der Hausverwaltung vorbereiteten Vertrag unterschrieben zurück und bat um Rückgabe des gegengezeichneten Exemplars. Dieses traf jedoch erst zehn Tage nach Übersendung des Vertrages beim Mietinteressenten ein, der sich nunmehr an sein Angebot nicht mehr gebunden fühlte. Die Parteien stritten daraufhin darüber, ob ein wirksamer Mietvertrag vorlag.

Ein wirksamer Vertrag kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande. Ein unter Abwesenden gemachtes Angebot kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter normalen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Das Kammergericht Berlin nahm im vorliegenden Fall an, dass für die Entscheidung darüber, ob das Angebot des Mietinteressenten zum Abschluss des Mietvertrages anzunehmen sei, bei der Hausverwaltung allenfalls ein Zeitraum von zwei bis drei Tage anzusetzen war. Für die Übermittlung der Annahmeerklärung räumte das Gericht weitere zwei Tage ein. Somit hätte der gegengezeichnete Mietvertrag binnen fünf Tagen bei dem Mietinteressenten eingehen müssen. Da diese Frist eindeutig überschritten war, war der Interessent nicht mehr an sein Vertragsangebot gebunden.

Urteil des KG Berlin vom 04.12.2000
8 U 304/99
MDR 2001, 685

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