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Sozialhilfe: Mietübernahmegarantie bei Nichteinzug

Legt ein Sozialhilfeempfänger bei Abschluss eines Mietvertrages eine "Mietübernahmegarantie" der Sozialhilfebehörde vor, hat der Vermieter nur dann Anspruch auf die staatlichen Zulagen, wenn der Mieter auch tatsächlich in die Wohnung einzieht.

Dies begründete das Landgericht Berlin damit, dass es insoweit alleiniger Zweck der Sozialhilfe ist, dem Hilfebedürftigen eine angemessene Unterkunft zu sichern. Dabei kann nur entscheidend sein, ob dieser derartige Räume tatsächlich erlangt und bewohnt. Der Sozialhilfeträger wäre im Übrigen gar nicht berechtigt, Leistungen für eine Wohnung zu erbringen, die der Hilfeempfänger nicht bewohnt, da es dann an einem sozialhilferechtlich relevanten Bedarf fehlt.

Urteil des LG Berlin vom 26.09.2000
63 S 16/00
NJW-RR 2001, 1090
ZMR 2001, 542

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