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Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderen Umstände eine Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist in § 765a ZPO geregelt.

Das Oberlandesgericht Hamm sah die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Fall der Zwangsräumung nach erfolgter Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung an, da im Haushalt der Eigentümerin deren 90-jährige, schwer herzkranke Mutter lebte, die nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten mit Sicherheit ernst erkrankt, wenn nicht gestorben wäre, wäre die Zwangsvollstreckung tatsächlich durchgeführt worden.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.03.2001
15 W 66/01
NJW-RR 2001, 1303

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