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Überteuerte Eigentumswohnung

Steht der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung in einem krassen Missverhältnis zu deren tatsächlichem Wert, ist der notarielle Kaufvertrag sittenwidrig und daher nichtig.

Übersteigt der Wert des Kaufpreises den des Kaufobjekts um 96,3 Prozent, also nahezu um das Doppelte, lässt dies auf eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers schließen. Diese Annahme ist sogar dann zulässig, wenn der Verkäufer (angeblich) keine Kenntnis von dem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert hatte. Die Vermutung des verwerflichen Handelns kann der Verkäufer nur bei Vorliegen besonderer Umstände erschüttern, die jedoch von ihm darzulegen und zu beweisen sind.

Urteil des OLG Hamm vom 12.07.2001
22 U 90/00
OLGR Hamm 2001, 355
Stichwörter: eigentumswohnung + Überteuerte

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