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Dingliches Wohnrecht umfasst auch Tiefgaragenstellplatz

Ein dinglich Wohnberechtigter ist mangels abweichender Vereinbarung auch berechtigt, den zu der Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz zu nutzen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg kommt es nicht darauf an, ob das Sondernutzungsrecht (hier an dem Stellplatz) unmittelbaren Wohnzwecken dient. Dies ist auch bei den dem Nutzungsrecht zweifelsfrei unterliegenden Nebenräumen wie Keller, Waschküche oder Trockenboden nicht der Fall.

Urteil des OLG Nürnberg vom 18.07.2001
4 U 1235/01
MDR 2002, 26

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