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Schmerzensgeld bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Mieters

Ein Vermieter ließ das Treppenhaus des Miethauses mit einem aggressiven Ölfleckenentferner behandeln. Infolge eines Versehens wurde offensichtlich zu viel von dem Mittel aufgetragen und auch nicht für die notwendige Entlüftung gesorgt. Eine Mieterin klagte nach Einatmen der Dämpfe über Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel. Sie musste daher zusammen mit ihrer Tochter die Wohnung für eine Nacht verlassen. Auch am Folgetag waren die Symptome noch spürbar.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte wegen des fahrlässigen Umgangs mit dem offenbar giftigen Mittel eine Haftung des Vermieters. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Beschwerden wurde der Mieterin ein Schmerzensgeld von 1.000 DM (511 EUR) zugesprochen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass nicht jede vorübergehende Beeinträchtigung der Befindlichkeit die Beanspruchung eines Schmerzensgelds rechtfertige. Hier war jedoch die Schwelle zu einer nur leichten körperlichen Beeinträchtigung überschritten.

Urteil des OLG Hamm vom 06.09.2001
27 U 50/01
MDR Heft 1/2002, Seite R 14
OLGR Hamm 2002, 33

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