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Rankgerüst unterliegt Abstandsregelungen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass Abstandsregelungen nicht nur für Gebäude gelten, sondern auch für alle Objekte, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Bei der Beurteilung kommt es insbesondere darauf an, ob durch das Objekt die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens entsteht.

Dies bejahten die Richter im Falle eines 3 Meter hohen und 16 Meter langen Rankgerüsts. Insbesondere beanstandete das Gericht die „optische Dominanz“ des Holzgerüsts, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks führte. Der Grundstückeigentümer wurde daher verpflichtet, das beanstandete Gerüst wieder zu beseitigen.

Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2001
7 A 5020/98
BauR 2001, 1090
Hausbesitzer Zeitung Heft 3/2002, Seite 10

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