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Tarifvertragliche Ausschlussfrist wirksam

Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, in der der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen muss, ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann wirksam, wenn die Ausschlussfrist nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt wurde. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Nachweisgesetz dar, nach dem alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen sind.

Dem Nachweisgesetz ist auch hinsichtlich einer Ausschlussfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages, der die Ausschlussfrist enthält, hingewiesen wird. Dies war in dem zu entscheidenden Fall erfolgt. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen, hinreichend nachgekommen ist, war ohne Bedeutung. Auch wenn dies nicht der Fall war, konnte dem Arbeitnehmer die Ausschlussfrist entgegengehalten werden.

Urteil des BAG vom 23.01.2002
4 AZR 56/01
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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