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Unzulässige Arbeitgeberregelung zur Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

Ist in einem Tarifvertrag oder in verbindlichen Arbeitsvertragsrichtlinien eines Verbandes geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft seine Arbeit auf Anforderung „kurzfristig“ aufzunehmen hat, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, nachträglich einseitig die Maximalzeit für die Arbeitsaufnahme auf 20 Minuten festzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der längeren Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle gar nicht in der Lage sein kann, dieses Zeitlimit einzuhalten.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können je nach Sachlage zwischen Abruf nicht im Betrieb anwesender Arbeitnehmer und Arbeitsaufnahme unterschiedlich lange Zeiten liegen, die alle noch als „kurzfristig“ anzusehen sind. Ist der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen darauf angewiesen, dass der Arbeitnehmer - z. B. in Notfällen - spätestens innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt, muss er sich anderer, geeigneter Arbeitszeitregelungen bedienen. Zu denken ist insbesondere an Schichtdienst, der sich von der Rufbereitschaft dadurch unterscheidet, dass der Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der normalen Arbeitszeit in der Einrichtung oder an der Arbeitsstelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit sofort aufzunehmen.

Urteil des BAG vom 31.01.2002
6 AZR 214/00
Pressemitteilung Nr. 08/02 des Bundesarbeitsgerichts
AuA 2002, 133

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