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Beschränkte Haftung des Arbeitnehmers

Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit schuldhaft einen Schaden, gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung.

Bei grob fahrlässigem Verhalten muss jedoch die Höhe des Einkommens des haftenden Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht Frankfurt im Fall eines Kraftfahrers hin, der durch eine Rotlichtfahrt einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Dem beträchtlichen Schaden von 28.000 DM (14.316 EUR) stand ein monatliches Nettoeinkommen des Arbeitnehmers von 1.700 DM (870 EUR) gegenüber. Die Richter hielten es für sachgerecht, den Kraftfahrer in Höhe von zwei Monatslöhnen an dem von ihm verursachten Schaden zu beteiligen.

Urteil des LAG Frankfurt am Main
14 Sa 627/99
Handelsblatt vom 23.01.2002
Stichwörter: beschränkte + haftung + arbeitnehmers

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