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Haftung einer Werbeagentur für unzulässige Werbung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Werbeagentur wegen unzulässiger Werbung ihres Auftraggebers verantwortlich ist, wenn die Werbekampagne von ihr entworfen und realisiert wurde. Das Gericht stellte hierzu folgende Grundsätze auf:

„Eine Werbeagentur ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gehalten, die von ihr konzipierte Werbung in rechtlicher Hinsicht auf mögliche Wettbewerbsverstöße zu überprüfen. Hinsichtlich der Tatsachen, die dieser rechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen sind, darf sich die Werbeagentur aber grundsätzlich auf die Angaben des Auftraggebers verlassen“.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.03.2001
6 U 71/00
GRUR-RR 2002, 77

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