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Heizkostenablesung

Hat der Mieter den von der Abrechnungsfirma angekündigten Termin für die Ablesung der Heizkostenverteiler wegen seines Urlaubs abgesagt und einen neuen Termin vereinbart, dürfen ihm hierfür keine Kosten in der Heizkostenabrechnung berechnet werden. Für einen kurzen Weihnachtsurlaub muss der Mieter auch nicht seinen Wohnungsschlüssel beim Nachbarn oder der Hausverwaltung hinterlegen, um den Ablesetermin einzuhalten. (AG Hamburg, Az. 37 b C 1128/95, aus: WM 1996, S. 34 8)

Zwei Ablesetermine im Abstand von 14 Tagen sind angemessen und kostenlos für den Mieter. Erst, wenn er den zweiten Termin nach rechtzeitiger Ankündigung schuldhaft verpasst und ein dritter Termin notwendig wird, können die Kosten hierfür vom Mieter verlangt werden. Das gilt auch, wenn die Wärmemessdienstfirma die Kosten für die Zweitablesung vom Vermieter verlangt. (LG München I, Az. 12 O 7987/00, aus: WM 2001, S. 190)
Stichwörter: heizkostenablesung

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