Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
In einem angenommenen Streitfall zwischen Vermieter (VM) und Mietern (MM) geht es um die Frage, wer einen kaputten Kühlschrank zu ersetzen hat. Daneben berührt der Streit auch die Frage nach der Behebung von Bagatellschäden.


1. Streitfall Kühlschrank[/b:b05fe]

1.a) Mietvertrag
Zwischen VM und MM besteht seit 1993 ein Zeitmietvertrag für ein Reihenhaus, der 1998 in ein dauerhaftes Mietverhältnis umgewandelt wurde. Das Mietobjekt wird im Vertrag als "Familienhaus mit 6 Zimmern, Küche (mit Einbauküche)..." etc. bezeichnet. In diesen 12 Jahren ist die Einrichtung unverändert geblieben. Die einzelnen Bestandteile der Einrichtung, insbesondere auch der Kühlschrank mit Gefrierfach, sind in einem Übergabeprotokoll vermerkt, welches den Mietern in Kopie vorliegt.
Der Vertrag bestimmt weiter: "Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume und sämtliche Gegenstände im vorgefundenen Zusand zu übergeben."

1.b) Darstellung des Sachverhalts
Nach 12 Jahren geht der Kühlschrank eines Tages kaputt. Die MM haben den VM zunächst telefonisch gebeten, den Kühlschrank zu ersetzen, was vom VM abgelehnt wurde. Zwei Wochen später wurde der VM von den MM per Einschreiben aufgefordert, den Kühlschrank innerhalb von drei Tagen zu ersetzen. Andernfalls wurde angekündigt, daß die MM selbst einen gleichwertigen Ersatzkühlschrank kaufen und den Betrag von der nächsten fälligen Mietzahlung abziehen werden. Der VM lehnte daraufhin schriftlich die Anschaffung eines neuen Kühlschranks ab, und begründete diesen Schritt ausführlich.

1.c) Standpunkt des Vermieters
Die Begründung stammt offensichtlich aus der Anlage zu einem "Mustermietvertrag für Einfamilienhäuser", der auch im Internet käuflich zu erwerben ist und den der VM mutmaßlich als Grundlage des Mietvertrages benutzt hatte. Der Kernsatz der Ablehnung entspricht der o. g. Bestimmung des Mietvertrages, nach der alle Gegenstände zurückgegeben werden müssen. Dies interpretiert der VM so, daß Einrichtungsgegenstände, die kaputt gehen, von den MM zu ersetzen sind, spätestens bei Auszug. Witzigerweise sagt die kopierte Begründung dagegen lediglich, daß die MM in der Regel für selbstverschuldete Schäden aufkommen müssen und daß der VM nicht verpflichtet ist, noch funktionstaugliches Inventar zu ersetzen. Dies alles trifft aber auf den Kühlschrank gar nicht zu!


2. Streitfall Bagatellschäden[/b:b05fe]

2.a) Mietvertrag
Die bereits angesprochene Begründung enthält auch eine Passage über Bagatellschäden, die weiteres Streitpotential enthält. Laut Vertrag "sind vom Mieter nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen und der Hausordnung [...] die Bagatellschäden zu beseitigen; diese umfassen das Beheben kleinerer Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, sowie den Schlußvorrichtungen von Fensterläden". Weitere Bestimmungen über die Behebung von Bagatellschäden finden sich nicht, insbesondere ist nicht angeführt, bis zu welcher Höhe die Mieter für Schäden aufkommen müssen.

2.b) Standpunkt des Vermieters
Nach dem Schreiben des VM sind Bagatellschäden "bis zu einem Betrag von jeweils 100 EUR pro Einzelfall und [...] bis zu einem Gesamtbetrag von 8% der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten" üblicherweise von den MM zu tragen.


3. Fragen[/b:b05fe]

a) Muß der Vermieter den Kühlschrank ersetzen? Falls ja: Ist das Vorgehen der Mieter rechtlich in Ordnung?

b) Ist die Klausel des Mietvertrages über Bagatellschäden überhaupt gültig? Falls ja: Welche Betrage kommen zur Anwendung?
Stichwörter: kühlschrank

2 Kommentare zu „Immer wieder dieser Kühlschrank!”

Gast Experte!

Ich würde (als nicht Rechtsanwalt, "nur" GruWo" dazu sagen:

Zu a)

Ja, er (VM) muss den Kühlschrank neu beschaffen, da er ihn offenbar mit vermietet hat. Die Rückgabeklausel scheidet hier aus, da der Kühlschrank offensichtlich vertragsgemäß benutzt wurde und so ein Kühlschrank naturgemäß im Laufe der Zeit seinen Geist aufgibt. Das Vorgehen von M würde ich als Selbsthilfe interpretiern, also auch ok, gestezt den Fall, MM hat verschieden Angebote eingeholt und nicht den erst betsen gekauft.
Durch die Interpretation der Sachlage als Selbsthilfe ( Ich hab gerade den richtigen Begriff nicht präsent) ist die Aufrechnung auch i. O.

Zu B) Die BAgatellschäden sollen wahrscheinlich Kleininstandhaltung oder Kleinreparaturen bedeuten, ist soweit ok, wenn Schäden im "Machtbereich" des MM auftreten, Einzelgrenze und Obergrenze sind jedenfalls ok.

Susanne Experte!

zuB) Die doppelte Begrenzung muss als Kleinreparaturklausel im MV vereinbart sein. Nur dann gilt sie, nicht als einseitige ERklärung des VM!!!

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.