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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen.
ich wohne seit dem 01.09.05 in Berlin. Im nachhinein musste ich feststellen das ich mir hätte lieber doch eine andere Wohnung suchen sollen denn,
1) lt. Mietvertrag steht mir ein Keller zu, den ich bis heute nicht erhalten habe

2) störender Lärm der Gastherme nach deren Wartung (die hängt im meinem flur) (tagsüber und nachts) sowie störender Lärm der über mir wohnenden Mieter, durch laute Unterhaltungen, Laufgeräusche, Türengeknalle meist am wochenende früh um 04.00 Uhr.

3) dann habe ich zu spät festgestellt das mein Warmwasser nicht aus der Wand sondern aus einem Durchlauferhitzer kommt. Da dauert es natürlich eine gute Weile bis es warm wird.
Meine Wohnung ,von ca 20 WE, ist die einzige die Warmwasser über einene Durchlauferhitzer bezieht.
Im Mietvertrag ist aber aufgeführt das die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach Verbrauch entfällt da eine Gasetagenheizung vorhanden ist.
Im Wohnzimmer befindet sich ein Heizungskörper den ich seit gestern mal auf Stufe 5 habe, es wird aber nicht wirklich warm.
Was kann ich tun? Auf Deutsch: Ich will da wieder raus! Besser gestern als heute!
Ich habe auch ein Schreiben fertig gemacht mit Mietmängelanzeige und Mietminderung. malsehen was passiert.

Aber dennoch würde mich interessieren was von Eurer Seite so als Vorschläge oder Rat kommt. Ich bedanke mich schon mal im voraus.
Stichwörter: ratlos

1 Kommentar zu „Was kann ich tun? ich bin ratlos.”

Gast Experte!

Hallo Rico,

also zu 1. wenn in deinem Mietvertrag ein Keller steht, dann steht dir auch einer zu...

zu 2. hast du den Vermieter schon darauf hingewiesen das deine Nachbarn so laut sind?

Und hast du ihm das Problem mit den Gasthermen geschildert?

zu 3. Weiß ich nicht so recht, da sag ich lieber nix zu... Will nichts falsches sagen...

Aber hast du eine Rechtsschutzversicherung? und beinhaltet diese auch Mietschutz? Dann könntest du mal versuchen mit nem Anwalt zu überlegen ob dies unter erhebliche Mängel fällt und dann hast du ein Sonderkündigungsrecht...

LG

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