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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo, ich brauche dringend um Euren Mithilfe und Rat.

Mein Vermieter hat mir vor Weihnachten die Nebenkostenabrechnung für den Mietzeitraum 1.1.2001-31.12.2003 zukommen gelassen.

Nun denke ich, daß nur die Rechnung zu zahlen ist, die ein Jahr vor der Zustellung der Rechnung zu gestellt wurde. Ich meine, nur die Rechnung von 2002. Die andere von 2001 ist verjährt. Liege ich da richtig?

Vielen Dank

22 Kommentare zu „Nebenkostenabrechnung verjährt?”

Gast Experte!

hallo bitte durchlesen, passt zu ihrem fall !

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt.

Die Abrechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001 muss also bis spätestens zum 31.12.2002 bei dem Mieter sein.

Wichtig: Diese Abrechnungsfrist ist für Wohnungsvermieter eine Ausschlussfrist. Sie gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 1.9.2001 enden.

Wird diese diese Frist versäumt, dürfen keine Betriebskosten mehr nachgefordert werden! Außerdem kann der Mieter den Vermieter auf Abrechnungserteilung verklagen und seine laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Auch als Gewerberaumvermieter sollte innerhalb 1 Jahres abgerechnet werden. Denn schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Jahresfrist für einen Gewerberaummieter als zulässig erkannt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.11.1997 - 24 U 216/96, ZMR 1998, S. 219).

Gast Experte!

ich habe die woche eine abrechnung bis 24.feb 2001 bekommen. das wird ja noch nach dem alten recht gehandhabt.

Ist das jetzt auch verjährt?

Gast Experte!

Kannst die Abrechnung ruhig wegschmeißen. ist verjährt

Gast Experte!

Und zwar sind wir im Oktober 03 umgezogen. Der Einzug war im September 99.

Nun haben wir die Kaution zurückbekommen (verzinst mit 1,5 Prozent) - abzüglich Nebenkosten für 4 Jahre, obwohl diese immer beglichen wurden.

Wie sollen wir nun verfahren?

wassermelone

Huhu.

Ich habe da auch ein Problem mit meinen Nebenkosten.

Und zwar bin ich am 30.08.2002 ausgezogen und habe am 18.12.2003 meine Nebenkostenabrechnung per Einschreiben bekommen.

Zählt da diese Jahresfrist bei mir nur bis zum 30.08.2003 oder ist die Abrechnung doch noch pünktlich am 18.12.2003 eingegangen??? <!-- s :?: --><!-- s :?: -->

Schon mal danke im voruas für eure Antworten <!-- s ;) --><!-- s ;) -->

Gast Experte!

Ich hätte da auch eine Frage zwecks Nebenkostennachzahlung.

Ich bin Ende Juni 2002 aus meiner Wohnung ausgezogen und
habe Ende letzten Jahres (Dezember 2004) eine Rechnung für
Nebenkostennachzahlung erhalten.
Gilt diese Jahresfrist bezogen auf das Datum des Auszugs oder
bis zum Ende des entsprechenden Jahres?

Muss ich 1 1/2 Jahre später noch nachzahlen?
Währe sehr dankbar, wenn mir jemand diese Frage beantworten
könnte.

Gast Experte!

Ups, natürlich Dezember 2003!

Asmodine aktiver Benutzer

Die Abrechnungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dem der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erstellen muß. Sie beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums und beträgt 1 Jahr (§ 556 Abs. 3 BGB neu). Die Frist wird dann eingehalten wenn die Abrechnung bei dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums im Briefkasten liegt. [/i:5d5bf]

Das heisst mit anderen Worten, wenn der Vermieter die Betriebkosten regelmässig vom 01.01. bis zum 31.12. abgerechnet hat, dann erfolgt die nächste Rechnung ebenfalls vom 01.01. bis zu eurem Auszug. Allerdings, da er die Gesamtjahreskostenabrechnung für alle Mieter immer erst zum 31.12. beendet, gilt hier der 31.12. des Folgejahres als letztmöglicher Stichtag und nicht der Tag eures Auszuges.

Gast Experte!

moin moin zusammen.....

grundsätzlich:

- verjährt eine betriebskostenabrechnung 12 monate nach ende des abrechnungszeitraumes


........ das heisst aber nicht, dass grundsätzlich z. b. vom 01.01.2003 - 31.12.2003 abgerechnet werden muss. die grundsätzlichkeit ergibt sich aus einem "12-monats-zeitraum", ergo...... wenn ihr eine nachzahlung aus dem abrechnungszeitraum vom 31.08.2002 - 01.09.2003 erhaltet, müsst ihre diese durchaus begleichen, weil die frist erst zum 31.08.2004 endet

- dies ist natürlich mit vorsicht zu geniessen,,, allg. geht man davon aus,,,,, dass mit ausgleich der zahlungen, sofern ihr diese geleistet habt, keine rechtsansprüche mehr bestehen = zahlen und dann widderspruch einlegen glided nich <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Gast Experte!

Mir ist noch nicht so ganz klar....

Diese 12-Monatsfrist gilt doch nur bei Mietverträgen am dem 01.09.2001...ODER?

Ich habe einen Mietvertag vom 14.08.2001 und das ist somit noch altes Mietrecht. Ich habe die Nebenkostenabrechnung 2002 erst im Februar 2003 erhalten. Brauch ich die nun auch nicht zu zahlen ?

Gast Experte!

moin zusammen,

grundsätzlich -

Betriebskostennachzahlungen verjähren 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes (für Nachzahlungen)

errechnete Guthaben verjähren gem. BGB wie Mietzahlungen, also nach 4 Jahren

d. h. Abrechnungen (Nachzahlungen/Guthaben) für den Zeitraum 01.01.2003 - 31.12.2003 haben selbstverständlich ihre Gültigkeit.

Sollte Sie eine Abrechnung aus 2002 bekommen, ist diese auch gültig, sofern der Vermieter die verspätete Erstellung nicht zu vertreten hat

bei Fragen,..... einfach nochmal ins forum

gruss plague <!-- s :D --><!-- s :D -->

Gast Experte!

Betriebskostenabrechnungen und die in im Sept. / Okt. 2001 in Kraft getretetene Mietrechtsreform in Bezug auf Kündigungsfristen, haben miteinander überhaupt nichts zu tun !!!!!!!!!!!!!!!!

Als Eckpunkte der Mietrechtsreform (Achtung, Drohung = Reform) <!-- s :D --><!-- s :D -->
wurden die Kündigungsfristen nach Mietzeit neu verteilt.

Ferner muss nun die Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorliegen........ dass sind grundsätzlich 2 verschiedene paar Schuhe !

Gruß plague (ohne Rücksicht auf die z. Zt. geltenede Rechtschreibung) <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

XETH

Ja was nun, hier schreibt man dass die Abrechung stets maximal 12 Monate nach letztem Abrechnungszeitraum erfolgen darf...

Ich habe an anderer Stelle im Internet gelesen dass diese Regelung für für Mietverträge nur nach dem Abschlussdatum September 2001 gilt:

Mein Mietvertrag wurde 02/2001 geschlossen.
Mietvertragsende 31.07.03

Habe im August 2004 (also jetzt) Abrechnung für die letzten 7 Monate aus 2003 bekommen sprich 1.1.2003-31.07.2003

So August 2004 ist aber mehr als 12 Monate nach dem letzten Abrechnungsdatum, Nachzahlung somit hinfällig? OBWOHL der Vertrag vor 9/2001 geschlossen wurde?

XETH

für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden, gilt das neue Mietrecht. Und damit auch eine neue Vorschrift, die unmissverständlich festlegt, dass der Vermieter dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode die Betriebskostenabrechnung(en) zugeschickt haben muss. Hält der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht ein und erhält der Mieter erst nach mehr als zwölf Monaten seine Betriebskostenabrechnung, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen. Gleichgültig, zu welchem Ergebnis die Betriebskostenabrechnung kommt, egal, ob die Abrechnung ein "hohes" Saldo zugunsten des Vermieters ausweist, der Vermieter kann keine Nachforderungen mehr stellen.

habe das gefunden was ist denn nun die AbrechnungsPERIODE?

ist das der 1.1.03-31.12.03 oder der 01.01.03 bis 31.07.03 (meines Auszuges)??

Auf meiner abrechnugn steht folgendes:

Abrechnung erstellt am: 15.03.04
Abrechnungszeitraum 01.01.03-31.12.03
Bitte beachten Sie:
Berechneter Zeitraum: 01.01.03-31.07.03

was hat es überhaupt für eine Auswirkung ob die abrechnung am 15.03.04 erstellt wurde, davon weis ich doch nichts, wichtig is ja wann er sie mir gibt und er gab sie mir am 19.08.04.

Ich möchte wissen wie ich mich jetzt verhalten soll
Darauf kommts nun an ob ich 600 € nachzahlen darf

XETH

find ich echt spitze dass man hier keine antwort erhält

Oliver Curd Experte!

Hallo,l

sieht schlecht aus, musst die 600 € nachzahlen!!!!

Relevant ist nicht das Auszugsdatum, sondern der Abrechnungszeitraum!!!!!

mfg

O.C

dreamlike

Hallo zusammen.

Verstehe ich das richtig, dass Zahlungen an den Vermieter eine 12-Monatsfrist haben, aber Zahlungen welche der Vermieter dem Mieter schulden, eine längere? Ich wohne fast zwei Jahre hier im Haus, dachte, okay, müssen evtl. nachzahlen also sagen wir nichts. Mitlerweile denke ich aber, dass was zurückkommen müsste...

Kann ich zumindest vom letzten Jahr noch eine Abrechnung verlangen? Wie lange ist die Frist, welche ich einzuhalten haben um Ansprüche zu stellen, also dass der Vermieter eine Abrechnung machen muss? Wie ist das wenn ich Geld zurück bekommen würde, beträgt die Frist auch 12 Monate?

Vielen Dank im Voraus.

Gast Experte!

Mir ist noch nicht so ganz klar....

Diese 12-Monatsfrist gilt doch nur bei Mietverträgen am dem 01.09.2001...ODER?

Ich habe einen Mietvertag vom 14.08.2001 und das ist somit noch altes Mietrecht. Ich habe die Nebenkostenabrechnung 2002 erst im Februar 2003 erhalten. Brauch ich die nun auch nicht zu zahlen ?[/quote:ec9ff]

mir ist jetzt immernoch nicht klar mit altem und neuem mietrecht!

mein mietvertrag wurde 1995 abgeschlossen und mein vermieter hat mir jetzt die nk-abrechnung für 2001/2002 und 2003 präsentiert in der ich jetzt 1100 eur nachzahlen muss!

gilt jetzt das neue mietrecht mit der 12monatigen frist- d.h. ich muss nichts zahlen oder muss ich doch zahlen weil ich noch einen alten mietvertrag habe?

mein vermieter behauptet er kann noch bis zu vier jahre zurück sein geld verlangen und droht mit dem anwalt falls ich nicht zahle!

b

itekei

Klinke mich auch mal mit in das Thema ein. Bin 08/2007 ausgezogen. Die letzte Nebenkostenabrechnung, die ich von meinem damaligen Vermieter erhalten habe war für 2004. Soll heißen es stehen noch die Abrechnungen für 2005, 2006 und anteilig 2007 aus. Gehe ich also recht in der Annahme, dass die Abrechnungen für 2005 und 2006 verjährt sind? Danke!

Michael86

Also die Betriebskostenabechnung für 2005 ist verjährt. Wenn der Vermieter irgendwann mit einer Abrechnung für das Jahr 2005 ankommen sollte und an euch eine Forderung stellt, müsste ihr dieser nicht nachgehen. Da hat sich der Vermieter ein bisschen viel Zeit mit der Abrechnung gelassen.
Allerdings kann er die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2006 noch bis zum 31.12.2007 abrechnen, da man als Vermieter die Möglichkeit hat de Betriebkosten bis maximal 1 Jahr nach Ende des Betriebkostenzeitraums einzufordern.

BK-Mann Experte!

Hallo

Allerdings kann er die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2006 noch bis zum 31.12.2007 abrechnen[/quote:a70db]

Aber nur wenn der Abrechnungsazeitraum vom 01.01 - 31.12 ist.

Ist der Abrechnungszeitraum z.B. von 01.11.05 - 30.10.06 dann wäre auch hier die Frist vorbei. Also einmal nachschauen, was auf der Abrechnung steht, von wann bis wann der Abrechnungszeitraum ist.

Auch wenn man nicht mehr Nachzahlen muss, hat man trotzdem Anspruch auf eine ordentliche Abrechnung, denn es kann ja sein, dass man ein Guthaben hat. Und dies muss der Vermieter auszahlen.

Gruß

BK-Mann

alischko

Hallo,

ich habe eben eine Nachzahlungsaufforderung von der Hausverwaltung, nicht vom Vermieter, bekommen.

Gewohnt habe ich einen Monat vom 1. August bis Ende August 2006.

Der Abrechnungszeitraum ist 2006, so steht es auch in dem Schreiben, jedoch berechneter Zeitraum August 2006.

Abrechnung ist vom 22.10.2007, bekomme habe ich das Schreiben am 10.11.2007.

Laut dem Gesetzestext müsste ich doch zahlen, weil es noch innerhalb der 12 Monate ist.

Danke vielmals im Voraus.

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