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Schmerzensgeld bei Mangel

Führt das Auftragen eins dichlormethanhaltigen und toxischen Fleckenentferners auf den Boden des Hausflurs eines Miethauses bei einem Mieter zu Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass dieser sich veranlaßt sieht, die Mietwohnung vorübergehend zu verlassen, rechtfertigt dies bei einer nicht über zwei bis drei Tage hinausgehenden Dauer der Beschwerden ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1000,00.

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen: 27 U 50/01.
Stichwörter: mangel + schmerzensgeld

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