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Zutrittsrecht des Vermieters zur Mietwohnung

Der Vermieter hat ein Zutrittsrecht zu der Mietwohnung außerhalb des Ablaufs üblicher Zeitspannen bei Veranlassung einer Überprüfung des vertragsgerechten Mietgebrauchs (hier: Tierhaltung). Ein Besichtigungsrecht des Vermieters ist zumeist im Mietvertrag vereinbart dahingehend, dass der Vermieter und/oder sein Beauftragter die Wohnung zur Prüfung des Zustandes zu angemessener Tageszeit betreten können, auch um sie Mietinteressenten nach einer Kündigung oder Kaufinteressenten bei einem beabsichtigten Verkauf zu zeigen. Es ist auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, insbesondere, wenn eine Vermietung oder ein Verkauf beabsichtigt ist. Einer Ankündigung bedarf es dann nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, dann ist ein Betreten zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet. Denkbar ist z.B., dass ein Rohrbruch auftritt, dann muss es dem Vermieter möglich sein, die Wohnung zu betreten, um weiteren Schaden zu verhindern.

Amtsgericht Rheine, Urteil vom 04.03.2003 -Aktenzeichen: 4 C 668/02 - WM 2003, S. 315.

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