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Flächenunterschreitung und Mietminderung

Liegt bei einem (Gewerbe-) Mietvertrag eine erhebliche Fkächenunterschreitung vor, so mindert sich der Mietpreis im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Mietfläche. Unerheblich ist dabei, ob die Gebrauchstauglichkeit durch die Flächendifferenz beeinträchtigt ist. (Gegen OLG Dresden, ZMR 1998, S. 417)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.12.2001 - Aktenzeichen 17 U 176/00 - ZMR 2003, S. 183.

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