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Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze bei privater Altersversorgung Druckansicht

Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform wählt.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Rechtsstreit zwischen einem Journalisten und einem Zeitschriftenverlag entschieden. Er hat wie die Vorinstanzen die Klage des Journalisten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit abgewiesen, der von Juli 1991 bis April 2003 bei der beklagten Verlagsgesellschaft als Redakteur für ein Wochenmagazin beschäftigt war. Nach dem Arbeitsvertrag fanden auf das Arbeitsverhältnis die bei der Beklagten geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen (sog. Hausbrauch) Anwendung. In diesen war ua. bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der Kläger hat die Vereinbarung der Altersgrenze für unwirksam gehalten, da er keine Rente aus der gesetzlicher Rentenversicherung erhält. Er war 1964 aufgrund seines Antrags von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Zu dieser Zeit lag sein Einkommen über der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Zur Absicherung im Alter hatte der Kläger beim Presseversorgungswerk eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Dauer des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses wurden auf diese Lebensversicherung Beiträge gezahlt, die der Höhe nach denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Lebensversicherung ist dem Kläger im Januar 2003 vom Presseversorgungswerk in einer Summe ausgezahlt worden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2004 - 1 Sa 12/04 -

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