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Stichtagsregelung beim Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Eine Stichtagsregelung beim Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern verstößt weder gegen den allgemeinen noch den arbeitsrechtlichen Gleichheitssatz, da sich die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Dauer ihrer Tätigkeit auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt und es sich lediglich um einen Fall des bloßen Normenvollzugs handelt.



Die beiden Kläger verfügen über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufen I und II (sog. Kombinierer). Sie sind als Angestellte im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) an Gesamtschulen tätig. Arbeitsvertraglich ist die Vergütung nach Lehrerrichtlinien vereinbart, die das Land NRW regelmäßig anwendet. Die Kläger erhalten Vergütung nach VergGr. III BAT.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers Dr. K. begann am 10.08.1998. Der Kläger W. war zunächst vom 24.10.1994 bis zum Ende des Schuljahres 1996/1997 am 02.07.1997 befristet beschäftigt. Seit Anfang des Schuljahres 1997/1998 am 18.08.1997 ist er unbefristet angestellt.

Ende 2000 verabschiedete das Land NRW das "Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)" - Überleitungsgesetz -. Dieses sieht für Beamte die Überleitung aller Kombinierer an Gymnasien und derjenigen an Gesamtschulen, "die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind" (Stichtagsregelung), in die Besoldungsgruppe A 13 vor.

Für die Kombinierer im Angestelltenverhältnis bestimmt ein Erlass des Landes vom 20. Dezember 2001, "diese unter denselben Voraussetzungen", wie sie das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 01.01.2002 "in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT" überzuleiten.

Mit ihren Klagen nehmen die Kläger das Land NRW auf Zahlung von Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ab 01.01.2002 in Anspruch.

Das BAG hat die Klage des Klägers Dr. K. abgewiesen.

Dieser erfüllt nicht die im Überleitungsgesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung "spätestens im Schuljahr 1996/1997". Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lassen sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen.

Ebenso wenig verstößt die Eingruppierung der angestellten Lehrer entsprechend den Regelungen des Überleitungsgesetzes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser greift nicht ein in den Fällen des bloßen Normenvollzugs. Um einen solchen handelt es sich bei der Höhergruppierung der angestellten Lehrer nach Maßgabe des Überleitungsgesetzes. Denn dazu war das beklagte Land nach den Lehrerrichtlinien ohnehin verpflichtet.

Die Klage des Klägers W. hatte dagegen Erfolg.

Er erfüllt die vom Überleitungsgesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung "spätestens im Schuljahr 1996/1997". Die damit vorausgesetzte Berufserfahrung, mit der das Land die unterschiedliche Behandlung in der Gruppe der Gesamtschullehrer begründet, hat auch ein am Stichtag zunächst nur befristet angestellter Lehrer, der in der Folgezeit vor seiner unbefristeten Einstellung nur einmal während der Sommerferien keinen Arbeitsvertrag hatte.

BAG, Urt. v. 06.07.2005 - 4 AZR 27/04; 4 AZR 42/04

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