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Nebentätigkeit eines dauerhaft beurlaubten Angestellten im öffentlichen Dienst
Der Kläger ist Architekt. Er war für die Beklagte seit 1974 als technischer Angestellter zuletzt in Bremen im Bauamt Nord tätig. Die Parteien haben die Geltung des BAT vereinbart. Der Kläger erhält seit Mai 1999 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist ausgeschlossen. Nach der Sonderurlaubsvereinbarung kann der Dienstvorgesetzte Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die ihm erteilte Genehmigung für Projektplanungen im Auftrag privater Bauherren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bauamts Nord im Umfang von wöchentlich höchstens acht Stunden hielt der Kläger für unzureichend. Seiner Klage auf eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nebentätigkeitsgenehmigung haben die Vorinstanzen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 11 Satz 1 BAT, nach der sich die Voraussetzungen einer Nebentätigkeit nach entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, findet keine Anwendung. Die Parteien haben sie wirksam durch die Sonderurlaubsvereinbarung ersetzt. Danach kann der Kläger eine unbeschränkte Genehmigung beanspruchen. Projektplanungen für private Bauherrn innerhalb seines früheren Zuständigkeitsbereichs stehen dem Zweck des Sonderurlaubs nicht entgegen. Mit diesem sollten versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden, die mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden gewesen wären. Dieser Zweck wird durch eine Nebentätigkeitsgenehmigung ohne inhaltliche Beschränkungen nicht gefährdet. Berechtigte dienstliche Interessen der Beklagten werden wegen der dauerhaft ruhenden Hauptleistungspflichten nicht betroffen.

BAG, Urteil vom 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 Sa 242/00 -

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