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Keine Diskriminierung nichtehelicher Kinder durch eine tarifliche Versorgungsregelung
Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter eines verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) anzuwenden. Nach § 10 Nr. 4 MTV erhalten die Hinterbliebenen die bisherigen Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei Monate. Diese Hinterbliebenenbezüge stehen vorrangig dem Ehegatten zu. Ist kein Ehegatte vorhanden, so sind sie an die unterhaltsberechtigten Kinder zu zahlen, die mit dem verstorbenen Arbeitnehmer in einem Haushalt lebten oder für die er das Sorgerecht hatte. Falls auch keine solchen Kinder vorhanden sind, stehen die Hinterbliebenenbezüge den Kindern, Eltern und Geschwistern zu, die nachweislich vom verstorbenen Arbeitnehmer unterhalten wurden.

Die Klägerin, die bei ihrer Mutter lebt, besuchte ihren Vater regelmäßig. Er hatte jedoch für sie nicht das Sorgerecht. Dagegen hatte er für einen behinderten Sohn aus einer geschiedenen Ehe gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau das Sorgerecht. Dieser Sohn wohnt bei Pflegeeltern. An ihn zahlte die Beklagte die vollen Hinterbliebenenbezüge aus.

Die Klägerin hat die Hälfte der Hinterbliebenenbezüge verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Regelung verstoße gegen das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG, die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichzustellen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Im vorliegenden Fall spielte es keine Rolle, inwieweit die Tarifvertragsparteien überhaupt an die Grundrechte gebunden sind. Art. 6 Abs. 5 GG ist durch die maßgebliche tarifvertragliche Versorgungsregelung nicht verletzt. Sie enthält weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung nichtehelicher Kinder. Gemeinsamer Haushalt und Sorgerecht haben nichts mit der Nichtehelichkeit des Kindes zu tun und sind sachgemäße Anknüpfungspunkte für die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge.

BAG Urteil vom 20. August 2002 - 3 AZR 463/01 - Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 Sa 20/01 -

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